Ruderordnung des RV Hoya von 1926 e. V.
 
  1. Grundregeln
  2. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebs
  3. Anforderungen an Obleute
  4. Regelungen für den Ruderbetrieb im Hausrevier auf der Mittelweser
  5. Regelungen für die Durchführung von Ruderfahrten
  6. Ruderfahrten in der kalten Jahreszeit
  7. Boote und Bootsmaterial
  8. Ruderbekleidung
  9. Wanderfahrten
  10. Ausbildung und Training
  11. Teilnahme an Regatten
  12. Notfälle auf dem Wasser
  13. Motorboot
  14. Bootsanhänger
  15. Beschluss / Inkrafttreten
 
Präambel
Diese Ruderordnung ist verbindlich für alle Mitglieder des RV Hoya und seine Gäste.
Sie dient der Sicherheit des Ruderbetriebes, der Einhaltung der auf den befahrenen Gewässern geltenden Vorschriften und dem Erhalt von Booten und Material.
(Soweit in dieser Ruderordnung die männliche Bezeichnung einer Funktion, eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind Angehörige aller Geschlechter angesprochen.)
 
  1. Grundregeln
    1. Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    2. Ruderer, Steuerleute und Obleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.

    3. Die geltenden Verkehrsvorschriften für Wasserfahrzeuge sowie Einschränkungen des Sportbetriebes durch behördliche Anordnungen sind unbedingt zu befolgen.

  2. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes
    1. Alle Vereinsmitglieder und Gäste, die am Ruderbetrieb teilnehmen wollen, müssen mindestens 15 Minuten frei und ohne fremde Unterstützung oder Hilfsmittel auch in Sportkleidung schwimmen können.

      Ist das nicht gewährleistet, ist eine Rettungsweste zu tragen.

    2. Kinder (bis einschl. AK 14) und Jugendliche (AK 15-18) sind mindestens im Besitz des

      Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze, und es liegt eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ruderbetrieb vor (Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag).

       

  3. Anforderungen an Obleute
    Bei Ausfahrten im Mannschaftsboot ist von der Mannschaft ein Obmann zu bestimmen. Dieser sollte den DRV-Obleutelehrgang absolviert haben oder über gleichrangige Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Er ist für die fach- und sachgerechte Nutzung des Bootsmaterials verantwortlich. Obleute kennen das Ruderrevier und die Ruderordnung und sind außerdem verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (s. 1.1 / 1.3) und der Sicherheitsstandards unseres Vereins. Sie entscheiden, insbesondere nach
    Wetterlage, Wasserstand, Strömung und Ausbildungsstand der Mannschaft, ob eine sichere Ausfahrt möglich ist. Obleute übernehmen für ihre Mannschaft eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht und haben an Bord die Entscheidungskompetenz. In der Regel steuern sie das Boot selbst, können aber auch einen Steuermann ernennen.
     
  4. Regelungen für den Ruderbetrieb im Hausrevier auf der Mittelweser
    1. Das Hausrevier umfasst den Streckenabschnitt zwischen der Schleuse Drakenburg (km 277,8) und der Schleuse Dörverden (km 308,4).

    2. In diesem Weserabschnitt rudern wir stromauf und stromab immer in der Innenkurve, da sonst (in Außenkurven) die Gefahr besteht, von Heckwellen der Binnenschiffe ans Ufer gedrückt zu werden.

    3. Bei Begegnungen zweier Ruderboote auf dem Fluss weichen wir immer nach Steuerbord aus. Ist dies einem dicht unter Land fahrenden Boot nicht möglich, weicht jedenfalls das andere Boot aus.

    4. Beim Überholen hat das ufernah rudernde Boot Vorrecht. Das heißt: Überholende

      Ruderboote weichen zur Strommitte hin aus, nehmen somit in Kurven den längeren Weg.

    5. Beim Seitenwechsel auf dem Strom dürfen wir keinesfalls zwischen zwei Binnenschiffe geraten: es besteht die Gefahr von Kreuzwellen!

    6. Von Anglern am Ufer halten wir angemessenen Abstand, verlangsamen ggf. die Fahrt.

    7. Gefahrenpunkte (allgemein):

      1. Bundeswasserstraße mit Berufsschifffahrt, Motorsport- und Segelbooten sowie Jetskis.

      2. Andere Wasserfahrzeuge, auch Kleinfahrzeuge, wie Anglerboote oder Stand-Up-Paddler sowie Kanuten, die leicht übersehen werden können.

      3. Schwimmer

      4. gelegentlich Treibholz, selten: schwimmendes Wild

      5. Starker Wellengang durch Schiffsverkehr und bei starkem Wind, der besonders Einer und Zweier zum Kentern bringen kann.

      6. Fahrwassertonnen, deren Standorte durch Anpassung an den Verlauf der Fahrrinne immer wieder mal verändert werden. (Hinweise auf der Tafel beim Fahrtenbuch)

      7. Buhnen oberhalb (bei Hochwasser auch unterhalb) der Wasseroberfläche

         

        Grundsätzlich gilt für unser Hausrevier die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Daraus ergeben sich u. a. folgende Regeln:

        1. Ruderboote gehören zu den Kleinfahrzeugen. Unter diese Kategorie fallen alle Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb oder unter Segel, die kürzer als 20 m sind.

        2. Die Berufsschifffahrt hat gegenüber den Kleinfahrzeugen immer Vorfahrt. Diese haben stets auch Sportboote über 20 m Länge.

        3. Kleinfahrzeuge, die unter Segel fahren, also auch Segelsurfbretter, haben vor allen anderen Kleinfahrzeugen Vorfahrt. Ruderboote müssen beim Begegnen nach Steuerbord ausweichen. Es gilt: Windkraft vor Muskelkraft.

        4. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb haben Vorfahrt vor solchen mit Maschinenantrieb. Motorboote, unter Motor laufende Segelboote und Wassermotorräder müssen Ruderbooten beim Begegnen nach

          Steuerbord ausweichen. Es gilt: Muskelkraft vor Motorkraft.

        5. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und nicht unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge, also auch Ruderboote untereinander, weichen bei

          entgegengesetztem Kurs nach Steuerbord aus (s. 4.3).

        6. Kreuzen sich die Kurse zweier ohne Maschinenantrieb und nicht unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge, also auch von Ruderbooten, muss das Fahrzeug

          ausweichen, dass das andere Fahrzeug auf seiner Steuerbordseite hat. Dazu kann es erforderlich sein, die Bootsgeschwindigkeit zu reduzieren, zu warten oder den Kurs zu ändern.

        7. Beim Überholen unter Kleinfahrzeugen muss stets der Überholende ausweichen. Ein vorausfahrendes Fahrzeug soll dabei den Überholvorgang erleichtern, indem es ggf. seine Geschwindigkeit vorübergehend reduziert.

        8. Auf Flüssen gilt kein Rechtsfahrgebot. Binnenschiffe fahren daher meist im

          Stromstrich. In Außenkurven kann das Heck eines langen Binnenschiffes oder Schubverbandes stark in Richtung Ufer auswandern.

        9. Das Queren vor einem Binnenschiff darf nur mit sicher ausreichendem Abstand erfolgen.

           

  5. Regelungen für die Durchführung von Ruderfahrten
    1. Jede Fahrt muss vor Beginn in das elektronische Fahrtenbuch (eFa) ein- und nach

      Beendigung der Fahrt ausgetragen werden. Beim Eintrag legt das eFa automatisch fest, dass entweder der Steuermann oder bei ungesteuerten Booten der Bugmann als Obmann geführt wird. Andere Absprachen sind dennoch möglich (s. 3).

    2. Ohne Aufsicht durch einen Übungsleiter oder Ausbilder des Vereins darf eine Mannschaft nur fahren, wenn ein berechtigter Obmann im Boot sitzt und die Verantwortung trägt. Im Einer ist der Ruderer gleichzeitig Bootsobmann. Dieser ist für die Einhaltung der

      gesetzlichen Bestimmungen und dieser Ruderordnung verantwortlich.

    3. Der Obmann nimmt für seine Mannschaft eine Aufsichts- bzw. Fürsorgepflicht wahr. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten, dabei hat er Bedenken der Mannschaft zu

      berücksichtigen.

    4. Ruderfahrten sind zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durchzuführen. Soll in Ausnahmefällen außerhalb dieser Zeit gerudert werden, so ist dies mit Erlaubnis des Vorstands nur in gesteuerten Booten und mit einem auf 1 m Höhe angebrachten Rundumlicht erlaubt.

    5. Die Benutzung der Boote ist bei Eisbildung und Eisgang, Hochwasser, außergewöhnlich starkem Treibgut, dichtem Nebel, sehr starkem Wind ( Schaumkronen ) oder aufkommendem Gewitter verboten. Kommt es während einer Fahrt zu einer

      Wetteränderung, ist die Fahrt abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.

    6. Die Nutzung elektronischer Geräte mit Kopfhörern ist allen Mannschaftsteilen während des Ruderns untersagt. Ausgenommen ist nur der Einsatz von Sprechfunkgeräten durch Übungsleiter und Ausbilder.

       

  6. Ruderfahrten in der kalten Jahreszeit
    1. Das Rudern in der kalten Jahreszeit birgt besondere Gefahren.

    2. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen im Rennboot vom 1. Novemver bis zum 1. März nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten rudern und müssen dabei eine Schwimmweste tragen.Außerhalb dieses Zeitraums kann der Trainer über das Tragen entscheiden. Das Jugendtraining sollte insbesondere zu dieser Jahreszeit mit Motorbootbegleitung

      stattfinden. Sind mehrere Boote auf dem Wasser, fahren sie nur nach Anweisung des Trainers, bleiben nach Möglichkeit beieinander und in der Nähe des Motorbootes.

    3. Erwachsenen Ruderern wird nahegelegt, im genannten Zeitraum ebenfalls eine

      Rettungsweste anzulegen und nicht allein im Skiff aufs Wasser zu gehen. Im Übrigen wird empfohlen, ein wasserdicht gesichertes Mobiltelefon mitzuführen, um im Notfall Hilfe

      herbeirufen zu können.

       

  7. Boote und Bootsmaterial
    1. In dem vom Vorstand erstellten Bootsnutzungsplan (Ampelsystem) ist festgelegt, welche Nutzergruppe welche Boote fahren darf. Diese verbindliche Zuordnung ist auch im eFa

      hinterlegt. Entsprechend diesem Ampelsystem sind Skulls für den Breitensport mit grünen, solche für den Rennruderbetrieb mit roten Klebestreifen versehen.

    2. Wir behandeln die Boote und Skulls sowie anderes Material schonend. Hierzu gehört auch immer eine Funktions- und Vollständigkeitskontrolle sowie das ordentliche Lagern vor und nach der Benutzung. Nach jeder Fahrt spülen wir die Boote zunächst mit frischem Wasser.

      Danach werden mit Schwamm und warmem Seifenwasser noch anhaftende Verschmutzun- gen erst im Boot (auch Rollschienen, Rollsitze), dann außen am Boot entfernt. Anschließend erfolgt ein weiteres Abspülen und danach die Trocknung mit Handtüchern. Wir schließen

      die Dollenbügel und öffnen die Luftkastendeckel. Die Rollschienen und Rollen reinigen wir mit einem Tuch bzw. kräftigem Schwamm (AkoPads). Skulls und Riemen (einschließlich der Griffe) reinigen wir mit Seifenwasser, spülen anschließend und trocknen sie mit einem Handtuch ab.

    3. Festgestellte Schäden trägt der Obmann unverzüglich nach Ende der Fahrt ins eFa ein. Zusätzlich setzt er den zuständigen Bootswart in Kenntnis und bringt einen

      Warnhinweis am Boot an, falls der Schaden so erheblich ist, dass das Boot nicht mehr gerudert werden kann. Eine Bootssperrung kann nur durch den Bootswart aufgehoben werden.

    4. Veränderungen an der jeweiligen Bootstrimmung dürfen nur durch Fachkundige vorgenommen werden.

       

  8. Ruderbekleidung
    1. Wir rudern ausschließlich in geeigneter, möglichst auffälliger Ruderkleidung, wobei das Tragen der Vereinskleidung erwünscht ist.

    2. Bei der Teilnahme an Regatten ist das Tragen von Vereinskleidung verbindlich.

       

  9. Wanderfahrten
    1. Wanderfahrten sind eintägige Fahrten mit mindestens 30 km bzw. mehrtägige Fahrten mit mindestens 40 km ohne zwischenzeitliche Rückkehr zum Vereinshaus. Wir halten es für wünschenswert, auf Wandefahrten die Vereinsflagge am Boot zu führen. Die Fahrtenleiter erfassen die Fahrten mit allen erforderlichen Angaben im eFa.

    2. Der Organisator gibt eine Wanderfahrt rechtzeitig vor Beginn dem Vorstand mit folgenden Informationen bekannt:

      1. Fahrtenleiter

      2. Ziel der Wanderfahrt

      3. Zeitraum

      4. benötigte Boote, Ruder, Bootsanhänger

      5. Teilnehmer

    3. Aufgaben des Fahrtenleiters

      1. Der volljährige Fahrtenleiter ist Hauptverantwortlicher für die Wanderfahrt. Er besitzt die Befähigung für Bootsobleute und hat nach Möglichkeit bereits an Wanderfahrten auf unterschiedlichen Gewässern teilgenommen. Seinen Anordnungen leisten wir während der Fahrt Folge.

      2. Er macht sich vor Fahrtbeginn mit den besonderen Gegebenheiten der zu befahrenden Strecke vertraut. Im Zweifelsfall lässt er sich von ortskundigen Personen beraten.

      3. Er informiert die eingesetzten Steuerleute über die Besonderheiten und evtl. Gefahrenstellen des jeweils zu befahrenden Streckenabschnitts.

      4. Er bestimmt die Obleute für jedes Boot und jeden Rudertag und teilt die Mannschaften ein. Die Bootsobleute sollten über Erfahrungen in dieser Funktion verfügen und bereits an Wanderfahrten teilgenommen haben.

      5. Er entscheidet, ob die jeweils geplante Fahrt unter den aktuell gegebenen Unständen sicher durchgeführt werden kann. Dabei berücksichtigt er Bedenken der Teilnehmer.

    4. Bei Fahrten auf breiten Flüssen oder großen Seen ist ggf. das Tragen von Rettungswesten und/oder die ausschließliche Nutzung von notschwimmfähigen Booten angeraten.

    5. Kindern und Jugendlichen ist die Teilnahme an einer Wanderfahrt nur mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten gestattet.

       

  10. Ausbildung und Training
    1. Die Ausbildung von Ruderanfängern erfolgt durch lizensierte Übungsleiter sowie dazu geeignete vom Vorstand benannte erwachsene Ausbilder mit hinreichender

      Rudererfahrung.

    2. Grundlage der Ruderausbildung ist das Leitbild des DRV. Wir vermitteln auch

      Kenntnisse in Bootskunde und Bootspflege, der Ruderbefehle und deren Ausführung sowie in Fragen der Sicherheit auf dem Wasser.

    3. Jungen und Mädchen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden grundsätzlich von einem Übungsleiter oder Ausbilder begleitet, entweder mit dem Motor- oder einem Ruderboot mit ständigem Sichtkontakt. Übungsleiter und Ausbilder fungieren damit als

      Obleute. Sie können jederzeit Einfluss auf das Ruderverhalten nehmen und ohne Zeitverzug Hilfe leisten.

    4. Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gelten die o.g. Regelungen sinngemäß. In jedem Fall geben Übungsleiter und Ausbilder vor, auf welchen Strecken gerudert wird. Junioren, die sich auf Wettkämpfe vorbereiten, dürfen in Mannschaftsbooten oder im Einer in einer Gruppe von mindestens zwei Booten rudern, wenn ihnen vom Übungsleiter die

      erlaubten Fahrtstrecken genau vorgegeben und sie in bestehenden Sicherheitsregeln sorgfältig unterwiesen wurden.

      Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist die Anwesenheit des Übungsleiters oder eines von ihm benannten Verantwortlichen am Vereinshaus, damit erforderlichenfalls schnell Hilfe geleistet werden kann.

    5. Das Training an Ergometern und Fitnessgeräten ist Kindern und Jugendlichen nur unter Anleitung und im Beisein eines Übungsleiters erlaubt.

       

  11. Teilnahme an Regatten
    1. Über die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Regatten entscheidet der Trainer.

    2. Der Trainer organisiert die Fahrt zur Regatta und beaufsichtigt die gemeldeten Ruderer. Er ist Obmann der Fahrt und verantwortlich für die Belehrung der Ruderer über die vom

      Veranstalter der Regatta vorgegebene Fahrtordnung im Training und Wettkampf.

    3. Erwachsene Ruderer sind für ihre Regattateilnahme in jeder Hinsicht selbst verantwortlich.

       

  12. Notfälle auf dem Wasser
    1. Dazu gehören Kenterungen sowie Havarien mit anderen Sportbooten und der Berufsschifffahrt, mit Einrichtungen der Fahrwasserkennzeichnung (Bojen), mit Anlegestellen oder auftretende gesundheitliche Beschwerden.

    2. Im Falle einer Kenterung oder Havarie gilt grundsätzlich: Die Mannschaft bleibt am Boot! Solange es nicht komplett zerstört ist, kann es noch als Rettungsfloß dienen. Bei nahem Ufer sollte die Mannschaft, auf beide Seiten gleichmäßig verteilt, das Boot ggf. mit der

      Strömung schwimmend an Land bringen.

      Letztlich bestimmt der Bootsobmann nach kurzer Beratung mit der Mannschaft das weitere Vorgehen.

    3. Auf Wanderfahrten gelten die Ruderordnungen der ortsansässigen Vereine.

    4. Bei Motorbootbegleitung leitet der Übungsleiter Hilfsmaßnahmen ein und koordiniert diese. Notfalls fordert er ärztliche Hilfe oder Rettungskräfte über ein Mobiltelefon an.

    5. Bei Bergung auf dem Wasser hat die Personenbergung in jedem Falle Vorrang. Alle

      Mitglieder gekenterter oder verunglückter Mannschaften sind in eine gesicherte Position zu bringen.

    6. Unfälle im Ruderbetrieb mit Personenschäden, die zum Einsatz eines Rettungsdienstes geführt haben, meldet der Vorstand unverzüglich dem DRV.

       

  13. Motorboot
    1. Das verfügbare Motorboot ist als Begleitboot für die Ruderausbildung und das Ruder- training vorgesehen.

    2. Für das Motorboot ist kein Führerschein erforderlich. Ein solcher ist erst ab einer Motor- leistung von mehr als 15 PS notwendig.

    3. Das Mindestalter zur Führung des Motorboots ist 16 Jahre.

    4. Das Motorboot darf nur durch hierzu befugte und eingewiesene Personen geführt werden.

    5. Nach Beendigung der Fahrt/en trägt der Bootsführer Sorge dafür, dass das Motorboot ggf. gereinigt und an seinen vorgesehenen Platz gebracht wird.

       

  14. Bootsanhänger
    1. Der Bootsanhänger steht den Mitgliedern des Vereins und auf Antrag auch Dritten zum Transport von Booten und deren Zubehör zur Verfügung.

    2. Der Bootsanhänger darf mit einem dafür zugelassenen Fahrzeug und nur durch Personen im Straßenverkehr bewegt werden, die einen entsprechenden Führerschein besitzen und Kenntnisse der sicheren Durchführung von Bootstransporten haben.

    3. Schäden am Bootsanhänger werden dem Vorstand unverzüglich gemeldet. Unfälle werden in jedem Fall von der Polizei aufgenommen.

       

  15. Beschluss/Inkrafttreten
Diese Ruderordnung wurde am 02.09.2024 vom Vorstand beschlossen. Sie tritt am 01.10.2024 in Kraft.
 
Der Vorstand

Über uns

Gründungsjahr des Rudervereins ist 1926, zunächst als „Wassersportliche Vereinigung, das erste Bootshaus wurde 1931 an dem heutigen Standort errichtet. Ab 1963 wurde mit Einweihung unseres jetzigen Clubhauses zeitgleich der Name  „Ruderverein Hoya von 1926 eV“ geführt.

In den 70iger Jahren fand sich in Hoya eine Basketballmannschaft und da viele Mitspieler auch Ruderer waren, kam es 1978 zur Aufnahme der Basketball- Abteilung in den Ruderverein Hoya. Eine richtige und immer noch gute Entscheidung!

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